
Happy Sonntag. Bevor es gleich los geht, ein Veranstaltungshinweis. Am 06.11. bin ich im Main-Tauber-Kreis…

Kaffee bereit? Es geht los…
Beim letzten Kaffee ging es um CO₂-Kompensation. Eine Kompensation der besonderen Art ist die THG-Prämie für E-Autos, festgelegt im Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
§ 37a Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen. Wenn Dich schon der Titel abschreckt, wirst Du Freude haben am ersten Absatz:
(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass für die gesamte im Lauf eines Kalenderjahres (Verpflichtungsjahr) von ihm in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs die Vorgaben des Absatzes 4 eingehalten werden. Kraftstoff gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 18b Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 5, auch jeweils in Verbindung mit § 18b Absatz 2, §§ 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1 oder § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 38 Absatz 1, § 42 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. Die Abgabe von fossilem Otto- und fossilem Dieselkraftstoff an die Bundeswehr zu Zwecken der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen, die Polizeien der Länder, die Bundespolizei, den Zolldienst, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, das Bundeskriminalamt, die Feuerwehren und die Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für den Erwerb von fossilem Otto- und fossilem Dieselkraftstoff durch die Bundeswehr zu einem in Satz 3 genannten Zweck. Der Bundeswehr gleichgestellt sind auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Truppen sowie Einrichtungen, die die Bundeswehr oder diese Truppen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen. Die Abgabe von Kraftstoff im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes auf Grund einer Freigabe nach § 12 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes durch den Erdölbevorratungsverband, Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder Dritte sowie nachfolgende Abgaben gelten nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für die Abgabe von Kraftstoff in den in Satz 6 genannten Fällen im Rahmen von Delegationen nach § 7 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes durch Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder Dritte sowie für nachfolgende Abgaben. Die Abgabe von Ausgleichsmengen an unterversorgte Unternehmen zum Versorgungsausgleich im Sinne von § 1 Absatz 1 der Mineralölausgleichs-Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2267), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Ein Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Erdölbevorratungsverband Kraftstoff aus seinem Eigentum abgibt und dieser Abgabe keine Rücklieferung am Abgabeort gegenüber steht oder er dafür Mineralölprodukte erwirbt, die nicht unter die Vorschrift des Satzes 1 fallen. Satz 9 gilt auch für die nachfolgenden Abgaben des Kraftstoffs.
Hast Du auch manchmal den Eindruck, dass wir Dinge unnötig kompliziert machen? Nun ja, immerhin gestalten unsere Juristen dabei so tolle Worte wie Rindfleischetikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz – auch wenn keiner weiß, wozu.
Zum Thema. Das BImSchG richtet sich hier an Verkäufer von Benzin und Dieselkraftstoffen. Diese werden verpflichtet, ihre Emissionen zu senken. Das wird schwierig, denn Benzin und Diesel werden nun mal verbrannt und die Emissionen dabei unvermeidlich. Ebenso gut könnte man Tabakkonzerne verpflichten, weniger Krebs und Herzinfarkte zu verursachen. Also beschreibt das Gesetz Kompensationsmaßnahmen, die auf die Emissionen angerechnet werden:
- Verwendung von Biokraftstoffen und E-Fuels
- Kraftstoffe aus Abfallstoffen
- Grüner Wasserstoff
- Ladestrom für E-Fahrzeuge
Schaffen die Ölkonzerne ihre Minderungsquoten nicht, werden Strafzahlungen fällig von 600 € pro Tonne CO₂. Nun wissen wir bereits, dass Biokraftstoffe und E-Fuels nicht ausreichend skalieren und auch Abfall-Kraftstoffe sind lediglich eine verschobene Müllverbrennung wie in der Zementindustrie. Dennoch wird beides immer wieder als vermeidliche Lösung gefeiert.
Bisher war auch noch Upstream-Emissionsminderungen erlaubt, also weniger Emissionen bei Herstellung und Transport von Benzin. Doch diese Möglichkeit läuft 2026 aus. Eine Begründung dafür habe ich nicht gefunden. Vermutlich weil dadurch tatsächlich Emissionen reduziert würden und das kann ja keiner wollen?
Bleiben grüner Wasserstoff und E-Fahrzeuge. Die Ölindustrie darf weiter Diesel und Benzin verkaufen, muss dafür aber Treibhausgasminderungsquoten kurz THG-Quoten erfüllen durch Verkauf von grünem Wasserstoff und Ladestrom für E-Fahrzeuge. Diesen verkaufen sie nicht selber, sondern zahlen THG-Prämien an die Betreiber von Ladesäulen oder Elektrolyseure. Betreiber von Ladesäulen erhalten so etwa 17 ct/kWh von der Ölindustrie. Für PV oder Windstrom sind es mehr als 37ct. Da erscheinen adhoc Ladepreise an manchen Ladepunkten etwas überzogen.
Auch privater Ladestrom soll angerechnet werden, dies allerdings nur als Pauschalwert. Jeder Halter eines E-Autos kann pauschal eine THG-Prämie für 2000 kWh erhalten, also etwa 340 €/Jahr.
Das Verfahren ist zwar eine attraktive Förderung für Ladesäulen und E-Autos, ist aber gleichzeitig absurd. Was ist die Idee dahinter: Wir wollen mehr Elektromobilität und wenn wir nur genug Ladestrom haben, dann können die Emissionen von Benzin und Diesel ja nicht mehr so schlimm sein? Ebenso könnte man mit Tabakkonzernen vereinbaren: Ihr dürft weiter Zigaretten verkaufen, doch dafür müsst ihr Sportkurse für Raucher finanzieren, damit sie sich fit halten. Immerhin töten Raucher primär ihre eigene Lunge und nicht die Lebensgrundlagen aller Mitmenschen.
Auch sonst ist das Modell kurios. Für die Minderungsquoten muss möglichst viel Ladestrom verkauft werden. Das gelingt am besten durch übergroße Elektro-SUVs, die alle mit Vollgas über die Autobahn preschen. Sparsame Kleinwagen hingegen laden weniger Strom und bringen in dem Modell entsprechend wenig. Ein Umstieg von Auto auf E-Bike oder ÖPNV wird überhaupt nicht incentiviert.
Das Gesamtkonzept wirkt nicht zu Ende gedacht und wie die übliche Politik alter weißer Männer – ambitionslos. Wollte man Klimaschutz ernst nehmen, würde man die Einfuhr fossiler Brennstoffe begrenzen und diese Quoten jährlich reduzieren, bis wir wieder auf 1,5°-Kurs wären. Doch eventuell wollte man ja gar keine Lösung umsetzen und gibt sich mit dem Feigenblatt zufrieden.
Bestenfalls kann man dem Konzept das Alter zu Gute halten. Die Ideen stammen von 2009. Damals glaubte man noch, eine Reduktion der Emissionen wäre ausreichend. Heute wissen wir es besser. Wir brauchen den kompletten Ausstieg aus fossilen Kraftstoffen und noch negative Emissionen dazu, um unser Klima wieder in einen stabilen Bereich zu führen.
Alle klimaaktiven E-Autofahrer stehen damit vor der Gewissensentscheidung. Beantrage ich meine THG-Prämie und kassiere Geld, damit Ölkonzerne weiter Benzin verkaufen können? Oder verzichte ich darauf und hoffe auf Strafzahlungen der Ölindustrie und dadurch höhere Spritpreise für alle Öltimer? Wenn ich meine THG-Prämie nicht kassiere, fließt das Geld statt dessen in schädliche Biokraftstoffe und E-Fuels, die im Straßenverkehr nichts zu suchen haben? Die beste Lösung: Auto verkaufen und E-Bike fahren. Das hilft dem Klima am meisten und deiner eigenen Gesundheit noch dazu. Vielleicht mache ich das. Gleich nach einer heißen Tasse Kaffee.
Quellen
- Hintergrund vom Umweltbundesamt
- Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG
- THG-Prämie für E-Autos
- Einordnung zur Änderung der THG-Quote vom April 2026 (agora-verkehrswende.de)
und nicht vergessen:
